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Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einschränkungen für die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die Richter entschieden, dass der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung treffen muss und das geltende Recht nicht mehr angewandt werden darf.

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das hatte zur Folge, dass bspw. Lehrer ihre Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend machen konnten, obwohl ihnen für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.


Gesetz muss rückwirkend geändert werden

Das verstößt laut Bundesverfassungsgericht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Beschluss vom 6. Juli 2010, Az. 2 BvL 13/09). Somit dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer künftig dann wieder steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Betroffenen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Richter verpflichteten den Gesetzgeber, rückwirkend zum 1. Januar 2007 das Gesetz dahingehend zu ändern. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren seien auszusetzen.

Als Hinweis für eine mögliche Regelung gaben die Richter zu bedenken, dass der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis sei - und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Die Ermittlung des 'qualititaven Mittelpunkts' der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit sei dagegen offenkundig aufwändig und streitanfällig. Grundsätzliche Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit hält das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht für bedenklich.



(BVerfG / STB Web)

Artikel vom: 29.07.2010


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