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FG Rheinland-Pfalz zu Aufwendungen für erstmalige Gartengestaltung

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall machten die Kläger Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als Handwerkerleistung geltend. In ihrer Steuererklärung wollten sie damit zweierlei Steuerermäßigungen nutzen.

Konkret machten sie geltend:

a) Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienstleistungen seien, 3.177 Euro, davon 20%, höchstens 600 Euro;

b) Für die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück, das sei eine Handwerkerleistung, 4.457 Euro, davon 20%, höchstens 600 Euro (nach damaliger Rechtslage).

Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich "Maßnahmen der Gartengestaltung" angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstellungsaufwand seien. Die Maßnahmen basierten auf Vorschlägen des erstmals 2005 kontaktierten Gartenbauers, auch die Stützmauer sei erst durch die Umgestaltung des Geländeprofils notwendig geworden.


Keine kumulative Inanspruchnahme für dieselbe Maßnahme

Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich zunächst, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen.

Es sei insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung gegeben. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen könne hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden könne.

Dieses Urteil vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Hinweis: Nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wird - bei einem insgesamt geänderten Gesetzestext - nach wie vor zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wurde auf 1.200.- Euro erhöht.


(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom: 21.07.2010


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